Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 86 Abfindung für Witwen und Witwer
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/86#abs-1 (1) Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/86#abs-2 (2) Die Abfindung beträgt 143 160 Euro. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/86#abs-3 (3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 (BGBl. I Nr. 144)
BGBl. 2025 I Nr. 144
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01.07.2024 in Kraft
§ 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 195)
BGBl. 2024 I Nr. 195
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